Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches – neben dem Staatsrecht – eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht).
Der Begriff der Verwaltung wird in der Alltagssprache (z. B. Hausverwaltung, Vermögensverwaltung) wie in der Rechtssprache (z. B. Insolvenzverwaltung, Nachlassverwaltung) verwendet und bezeichnet eine Tätigkeit, die auf Erhalt und Entwicklung einer Sach- oder Rechtsgesamtheit gerichtet ist. Dem alltäglichen Begriffsgebrauch wohnt stets ein Element des status quo inne, er weist aber auch dynamische Tendenzen auf. Beispiel: Die Vermögensverwaltung soll das Vermögen erhalten, aber auch vermehren. Das statische (Erhaltung) und das dynamische (Förderung) sind auch Elemente der öffentlichen Verwaltung. Der Unterschied zwischen dem alltäglichen Begriff der Verwaltung und dem der öffentlichen Verwaltung liegt darin, dass letztere öffentliche Aufgaben erfüllt, die einem öffentlichen Interesse, nämlich dem Gemeinwohl dient. Hiervon abzugrenzen ist die reine Regierungstätigkeit, weil sie politische Führungsaufgaben wahrnimmt und die rechtsprechende Gewalt.
Demnach ist Verwaltung die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch den Staat oder sonstiger Verwaltungsträger, die nicht der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Regierung zuzurechnen ist (sog. negative Definition der Verwaltung).