Ihr Anwalt für das Verwaltungsrecht in Frankfurt

Das Verwaltungsrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts und regelt die Beziehung zwischen staatlichen Behörden (Verwaltung) und den Bürgerinnen und Bürgern sowie anderen juristischen Personen, wie Unternehmen. Es legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Verwaltung handelt und Entscheidungen trifft.

Hier sind einige grundlegende Aspekte des Verwaltungsrechts:

  1. Verwaltungsakt: Die Verwaltung kann bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder die Rechte und Interessen der Bürger zu schützen. Diese Maßnahmen werden in Form von Verwaltungsakten erlassen. Beispiele für Verwaltungsakte sind Genehmigungen, Bescheide, Verfügungen und Erlasse.
  2. Verwaltungsverfahren: Das Verwaltungsverfahrensrecht regelt den Ablauf von Verwaltungsverfahren, einschließlich der Informationspflicht der Verwaltung, der Anhörung der Betroffenen und der Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsentscheidungen. Es stellt sicher, dass die Verwaltung fair und transparent handelt.
  3. Rechtsschutz: Bürger haben das Recht, gegen rechtswidrige Verwaltungsakte vor Gericht vorzugehen. Das Verwaltungsgerichtsverfahren ist ein spezielles Gerichtsverfahren, das auf Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts spezialisiert ist.
  4. Zuständigkeit: Das Verwaltungsrecht regelt die Zuständigkeit der verschiedenen Verwaltungsbehörden und stellt sicher, dass jede Behörde nur in ihrem eigenen Bereich handeln kann.
  5. Grundrechte: Das Verwaltungsrecht berücksichtigt auch die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger und stellt sicher, dass die Verwaltung diese Rechte respektiert. Dies kann besonders wichtig sein, wenn es um den Schutz der Privatsphäre, die Meinungsfreiheit oder andere Grundrechte geht.
  6. Rechtsmittel: Bürger haben in der Regel die Möglichkeit, gegen Verwaltungsentscheidungen Rechtsmittel einzulegen. Dies kann in Form von Widerspruch oder Klage erfolgen.

Das Verwaltungsrecht ist ein komplexes und breit gefächertes Rechtsgebiet und kann sich von Land zu Land unterscheiden. Es ist jedoch ein wesentlicher Bestandteil des Rechtssystems in den meisten modernen Staaten, da es sicherstellt, dass die Verwaltung rechtmäßig und im Interesse der Bürger handelt.

In Deutschland verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen
Behörden und dem durch den Verwaltungsakt beschwerten Bürger

Bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einem Bürger sind je nach Ausgangssituation zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, der Widerspruch mit gegebenenfalls sich anschließender Klage oder der Einspruch, gegeben.

 

Widerspruch

Wendet sich der Wirtschaftsbeteiligte gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, so stellt diese regelmäßig einen Verwaltungsakt im Sinn von Paragraph 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Gegen diesen kann der Betroffene innerhalb eines Monats – bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres – nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts Widerspruch einlegen (Paragraph 70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann der Betroffene – wieder innerhalb eines Monats bzw. eines Jahres – Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen (Paragraph 42 VwGO).

Einspruch

Handelt es sich bei der Maßnahme der Behörde um die Feststellung einer vom Wirtschaftsbeteiligten begangenen Ordnungswidrigkeit in Form eines Bußgeldbescheides, so ist der statthafte Rechtsbehelf der Einspruch.

Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen (Paragraph 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).

Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie den Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weiter (Paragraph 69 OWiG).

 

Zu beiden Rechtsbehelfen sind im Internet zu genüge Muster und Vorlagen eingepflegt, der Alleingang ist oftmas riskant. Oftmals wird schon der Unterschied zwischen den beiden Rechtsbehelfen nicht verstanden. Für professionellen Rat stehe ich Ihnen als Anwalt im Verwaltungsrecht zur Seite!

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