Ihr Anwalt für Sorgerecht, Umgang & Kindesunterhalt in Frankfurt

Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das weitere Leben Ihres Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • die Bestimmung des Namens,
  • die ärztliche Versorgung,
  • die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die Auswahl der Schule,
  • die Ausbildung,
  • die (religiöse) Erziehung,
  • und das Umgangsrecht.

In vielen Fällen tragen beide Eltern die Sorge gemeinsam. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt. Als Eltern Ihres Kindes haben oder erwerben Sie ein gemeinsames Sorgerecht,

wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
wenn Sie einander nach der Geburt heiraten,
wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
wenn das Familiengericht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

 

Manchmal ist es zum Wohle des Kindes besser, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und bisher keine Sorgeerklärungen abgegeben haben, dann hat die Mutter das elterliche Sorgerecht allein. Wenn Sie dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

 

Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten. Sie können beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragen. Das Gericht bewilligt diesen Antrag, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von der Mutter vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und persönliche Anhörung der Kindeseltern.

 

Gleiches gilt für Eltern nach Trennung und Scheidung. Auch hier wird das gemeinsame Sorgerecht beibehalten, solange dies dem Kiindeswohl nicht widerspricht. Wie Eltern sich in einem solchen Falle bei der Sorgerechtsausübung verhalten können und wie sie in Angelegheiten von erheblicher oder alltäglicher Bedeutung entscheiden können, lässt sich im meiner Disseration ‚Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebendenr Ehegatten in Deutschland und Australien‘ nachlesen. (siehe Publikationen).

 

Bezüglich des Barunterhaltes des Kindes lässt sich wie folgt differenzieren: Wechseln sich die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu gleichen Teilen ab, haben sie anteilig für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1017)

 

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat zur eigenen Existenzsicherung aber Anspruch auf einen notwendigen Selbstbehalt. Dieser beträgt für Erwerbstätige 1.160 EUR/Monat und für nicht Erwerbstätige 960 EUR/Monat. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.400 EUR.

 

Die Unterhaltspflicht besteht so lange, als das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, es also bedürftig ist. Der Kindesunterhalt ist im Gesetz als Mindestunterhalt definiert. Mindestunterhalt ist derjenige Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil leisten muss. Seit 1. Januar 2016 orientiert sich der Mindestunterhalt direkt am Existenzminimum des Kindes (§ 1612a BGB).

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