Brennend für den Unterhaltsberechtigten ist zunächst die Frage nach der richtigen Unterhaltsbemessung bzw. der Höhe des zu erwartenden monatlichen Zahlbetrages:
Mit Hilfe eines Unterhaltsrechners lässt sich der Kindesunterhalt für volljährige Kinder und für minderjährige Kinder sowie den Ehegattenunterhalt berechnen. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle (DT) als Leitlinie für die Unterhaltsberechnung. Sie können statt dieses universellen Unterhaltsrechners auch den Ehegattenunterhalt-Rechner oder den Kindesunterhalt-Rechner nutzen, um nur den Ehegattenunterhalt oder nur den Kindesunterhalt zu berechnen.
Unterhalt nach der Scheidung gibt es grundsätzlich nur, wenn einer der Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt.
Betreuungsunterhalt – Wer nach der Scheidung nicht arbeiten kann, weil er kleine Kinder betreuen muss, hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dieser Basisunterhalt ist grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes zu zahlen. Auch wenn etwa Großeltern oder eine Krabbelstube sich um die Kinder kümmern könnten, kann sich der betreuende Elternteil dafür entscheiden, zuhause zu bleiben (BGH, Urteil vom 15. September 2010, Az. XII ZR 20/09).
Bei älteren Kindern ist das anders. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes muss derjenige, der Unterhalt bekommt, grundsätzlich wieder arbeiten. Er muss allerdings nicht sofort eine Vollzeitstelle annehmen, sondern kann zunächst in Teilzeit beginnen.
Das Alter der Kinder ist nicht allein entscheidend (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, Az. XII ZR 94/09). Hat ein Kind Schwierigkeiten in der Schule oder ist es gesundheitlich beeinträchtigt, kann Betreuungsunterhalt auch nach dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes noch gerechtfertigt sein.
Letztlich ist das eine Entscheidung im Einzelfall, bei der das Wohl des Kindes und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Dazu drei Beispiele aus der Rechtsprechung:
– Bei drei Kindern im Alter von 12, 15 und 17 Jahren ist dem alleinerziehenden Elternteil keine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Wenn die betreuende Person die Kinder zu sportlichen oder musischen Aktivitäten am Nachmittag bringen muss, ist das in Ordnung. Ihr kann nur eine Beschäftigung von 30 Stunden zugemutet werden (BGH, Urteil vom 18. April 2012, XII ZR 65/10).
– Bei zwei Kindern im Alter von 12 und 14 Jahren, von denen ein Kind unter ADHS leidet, hat der betreuende Elternteil darzulegen, dass es im Einzugsgebiet keine Einrichtung gibt, die das Kind während der Hausaufgaben und am Nachmittag kindgerecht betreut. Nur dann bleibt ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung der Kinder bestehen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009, XII ZR 114/08).
– Wird ein volljähriges, behindertes Kind betreut, kann der Unterhaltsanspruch zum Wohl des Kindes über den Basisunterhalt hinaus verlängert werden (BGH, Urteil vom 17. März 2010, XII ZR 204/08).