Ihr Anwalt für das Gesellschaftsrecht in Frankfurt

Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Dabei erstrecken sich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf andere Gesellschaftsformen, sofern nicht in einem speziellen Gesetz (lex specialis) etwas anderes bestimmt ist.

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis – mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft – von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind: GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts, PartG Partnerschaftsgesellschaft, oHG offene Handelsgesellschaft, Partenreederei EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, KG Kommanditgesellschaft, Stille Gesellschaft.

Bei den Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen: GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG Aktiengesellschaft, KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien, SE Europäische Aktiengesellschaft eG eingetragene Genossenschaft, SCE Europäische Genossenschaft, REIT-AG Aktiengesellschaft, ausschließliche Tätigkeit im Immobiliensektor. Der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendig ein Vermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer. Darüber hinaus gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind. Dabei tritt eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf:

In jüngerer Zeit gibt es – vor allem im Zuge der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der EU gegründete Gesellschaften aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in anderen EU-Mitgliedstaaten auch dann anerkannt werden müssen, wenn diese Gesellschaften ihren effektiven Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlegen – zunehmend auch Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen (z. B. Limited & Co. KG).

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