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Brennend für den Unterhaltsberechtigten ist zunächst die Frage nach der richtigen Unterhaltsbemessung bzw. der Höhe des zu erwartenden monatlichen Zahlbetrages:

Mit Hilfe eines Unterhaltsrechners lässt sich der Kindesunterhalt für volljährige Kinder und für minderjährige Kinder sowie den Ehegattenunterhalt berechnen. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle (DT) als Leitlinie für die Unterhaltsberechnung. Sie können statt dieses universellen Unterhaltsrechners auch den Ehegattenunterhalt-Rechner oder den Kindesunterhalt-Rechner nutzen, um nur den Ehegattenunterhalt oder nur den Kindesunterhalt zu berechnen.

Unterhalt nach der Scheidung gibt es grundsätzlich nur, wenn einer der Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt.

Betreuungsunterhalt – Wer nach der Scheidung nicht arbeiten kann, weil er kleine Kinder betreuen muss, hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dieser Basisunterhalt ist grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes zu zahlen. Auch wenn etwa Großeltern oder eine Krabbelstube sich um die Kinder kümmern könnten, kann sich der betreuende Elternteil dafür entscheiden, zuhause zu bleiben (BGH, Urteil vom 15. September 2010, Az. XII ZR 20/09).

Bei älteren Kindern ist das anders. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes muss derjenige, der Unterhalt bekommt, grundsätzlich wieder arbeiten. Er muss allerdings nicht sofort eine Vollzeitstelle annehmen, sondern kann zunächst in Teilzeit beginnen.

Das Alter der Kinder ist nicht allein entscheidend (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, Az. XII ZR 94/09). Hat ein Kind Schwierigkeiten in der Schule oder ist es gesundheitlich beeinträchtigt, kann Betreuungsunterhalt auch nach dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes noch gerechtfertigt sein.

Letztlich ist das eine Entscheidung im Einzelfall, bei der das Wohl des Kindes und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Dazu drei Beispiele aus der Rechtsprechung:

– Bei drei Kindern im Alter von 12, 15 und 17 Jahren ist dem alleinerziehenden Elternteil keine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Wenn die betreuende Person die Kinder zu sportlichen oder musischen Aktivitäten am Nachmittag bringen muss, ist das in Ordnung. Ihr kann nur eine Beschäftigung von 30 Stunden zugemutet werden (BGH, Urteil vom 18. April 2012,  XII ZR 65/10).

– Bei zwei Kindern im Alter von 12 und 14 Jahren, von denen ein Kind unter ADHS leidet, hat der betreuende Elternteil darzulegen, dass es im Einzugsgebiet keine Einrichtung gibt, die das Kind während der Hausaufgaben und am Nachmittag kindgerecht betreut. Nur dann bleibt ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung der Kinder bestehen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009,  XII ZR 114/08).

– Wird ein volljähriges, behindertes Kind betreut, kann der Unterhaltsanspruch zum Wohl des Kindes über den Basisunterhalt hinaus verlängert werden (BGH, Urteil vom 17. März 2010,  XII ZR 204/08).

Unterhalt wegen Krankheit – Falls jemand wegen einer Erkrankung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, kann er von seinem geschiedenen Ehepartner Unterhalt verlangen (§ 1572 BGB). Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder des Leidens muss er anhand ärztlicher Atteste belegen. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit kann sich direkt an Betreuungsunterhalt anschließen.

Altersunterhalt – Wer wegen seines Alters keine Arbeit mehr findet, kann weiterhin Anspruch auf Unterhalt gegen den geschiedenen Ehepartner haben (§ 1571 BGB). Es gibt keine starre Altersgrenze. Als Richtschnur kann die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente gelten. Der Altersunterhalt kann sich an andere Gründe für den Unterhalt anschließen. Noch jüngere Menschen müssen nachweisen, dass sie typischerweise in den möglichen Berufssparten altersbedingt keine angemessene Arbeit mehr finden können.

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit – Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Arbeitsstelle findet (§ 1573 Abs. 1, 3 und 4 BGB). Einen solchen Anspruch hat er aber nur, sofern er keinen Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alter oder Krankheit fordern kann. Die bloße Meldung bei der Arbeitsagentur genügt nicht, um nachzuweisen, dass kein Arbeitsplatz zu finden ist. Derjenige, der Unterhalt aus diesem Grund will, muss konkret nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Stelle bemüht hat.

Aufstockungsunterhalt- Verfügt einer der Ehegatten über ein höheres, die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen, kann Aufstockungsunterhalt für den anderen fällig werden. Dazu dürfen die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um die Lebensverhältnisse zu erhalten (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Dazu eine Beispielrechnung: Ein Ehepaar lässt sich nach zehn Jahren kinderloser Ehe scheiden. Der eine hat in der Ehe ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen in Höhe von 4.500 Euro erwirtschaftet. Der andere geht einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach und erzielt hieraus monatliche Einkünfte in Höhe von 1.500 Euro. Einen nachehelichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit besteht nicht, aber ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Der Bedarf ermittelt sich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz (§ 1578 BGB). Danach beläuft sich der Bedarf des jeweiligen Ehegatten auf (4.500 Euro + 1.500 Euro) x 1/2 = 3.000 Euro. Der Aufstockungsunterhalt liegt bei 3.000 Euro – 1.500 Euro = 1.500 Euro. Die Zahlung kann aber befristet oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB).

Ausbildungsunterhalt-  Wer in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat, kann im Falle der Scheidung Unterhalt bis zum Abschluss einer neuen Ausbildung verlangen (§ 1575 BGB). Dazu muss er so bald wie möglich nach der Scheidung die Ausbildung beginnen oder fortsetzen. Sie sollte notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die den Unterhalt nachhaltig sichert. Der Fortbildungs- oder Umschulungsunterhalt ist zeitlich begrenzt auf die durchschnittliche Dauer der Fortbildung oder Umschulung.

Tipp: Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner kann man als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Man kann bis zu 13.805 Euro im Jahr geltend machen.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen- Darüber hinaus kann es Unterhalt geben, solange vom Ex-Partner eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm keinen Unterhalt zu zahlen (§ 1576 BGB).

Wer sich zum Beispiel um ein gemeinsam vor der Trennung aufgenommenes Pflegekind kümmert, könnte unter Umständen Unterhalt aus Billigkeitsgründen verlangen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1984, Az. IVb ZR 28/82). Auch die Betreuung eines eigenen, nicht gemeinschaftlichen Kindes kann einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen rechtfertigen (LSG Bayern, Urteil vom 13. April 2007, Az. L 7 AS 40/07).

Falls man keinen Unterhalt wegen Krankheit bekommt, da beispielsweise eine Krankheit erst nach der Scheidung aufgetreten ist, kann man möglicherweise dennoch Unterhalt aus Billigkeitsgründen bekommen, weil sonst eine besondere Härte entstünde (BGH, Urteil vom 17. September 2003, Az. XII ZR 184/01).

Zur Höhe des Unterhaltes lässt sich sagen, dass es als nachehelichen Unterhalt grundsätzlich drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens (knapp 43 Prozent) des geschiedenen Partners gibt wenn der andere nicht erwerbstätig ist. Dabei darf der Unterhaltsverpflichtete derzeit einen Betrag von 1.280 Euro als Selbstbehalt abziehen, wenn er erwerbstätig ist. Der Unterhalt kann nach einer umfassenden Prüfung herabgesetzt oder zeitlich befristet werden. Die konkrete Berechnung des Ehegattenunterhalts ist immer vom Einzelfall abhängig.

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