Damit das alles funktioniert, ist das Gesetz im Grundgesetzbuch verankert. Dadurch kann es zu keinen rechtlichen Einschränkungen kommen und flexible Spielräume gibt es damit ebenso keine.
Darüber hinaus legt das Erbschaftsrecht fest, ob ein Erbe überhaupt gültig und damit erbwürdig ist. So gilt zum Beispiel jemand als erbunwürdig, der den Tod des Erblassers mit Absicht zu verschulden hat. Das tritt auch dann in Kraft, wenn derjenige explizit im Testament erwähnt wurde.
Falls es keinen Erben der ersten Ordnung gibt, wird der Nachlass unter den Erben der nächsthöheren Ordnung aufgeteilt. Auf diese Weise wird fortgefahren bis zumindest ein gesetzlicher Erbe ermittelt wurde oder festgestellt wird, dass der Erblasser keinen gesetzlichen Erben hinterlassen hat.
Folglich bleiben nicht blutsverwandte Hinterbliebene, wie beispielsweise ein nicht ehelicher Partner oder enge Freunde, bei der Verteilung des Nachlasses vollkommen unberücksichtigt, es sei denn, es existiert ein Testament. Ist dies der Fall, schafft das Erbschaftsrecht lediglich die Rahmenbedingungen, um eine korrekte Auseinandersetzung des Erbes gewährleisten zu können.
Im Erbrecht ist aber nicht nur die Aufteilung des Nachlasses geregelt, denn neben der gesetzlichen Erbfolge befasst sich dieser Teil des deutschen Grundgesetzes ebenfalls mit dem ordnungsgemäßen Ablauf aller Erbangelegenheiten. So obliegt unter anderem auch die Testamentseröffnung dem zuständigen Nachlassgericht, ebenso wie die Ausstellung eines offiziellen Erbscheins, der als amtliches Zeugnis dient. Zudem legt das Erbschaftsgesetz ebenfalls fest, ob ein Erbe erbunwürdig ist. Wer also beispielsweise den Tod des Erblassers verschuldet hat, ist trotz seiner etwaigen Pflichtteilsberechtigung oder testamentarischen Erwähnung des Erbes unwürdig und erhält daher nichts vom Nachlass des Verstorbenen.